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BGH, 13.02.1975 - II ZR 110/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schäden an Schiffen wegen des Herausbruchs eines Sektors - Ersatz eines Havarieschadens - Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beim Bau einer Wehranlage
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1975, 735
- VersR 1975, 799
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher …
Auszug aus BGH, 13.02.1975 - II ZR 110/73
Jedoch kann sich die öffentliche Hand privater Mittel bedienen, um in diesem Bereich öffentliche Aufgaben zu bewältigen und insoweit deren Durchführung auf die Ebene des Privatrechts verlegen (BGHZ 48, 98, 103). - BGH, 29.03.1962 - II ZR 43/60
Verkehrssicherungspflicht auf dem Rhein
Auszug aus BGH, 13.02.1975 - II ZR 110/73
Allerdings gilt auch insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auszuüben ist (vgl. BGHZ 37, 69, 71).
- BGH, 18.10.1976 - II ZR 9/75
Unübertragbare Befugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter …
Deshalb hat der Senat die Rechtsgültigkeit einer vom Geschäftsführer erteilten Generalvollmacht auch für den Fall verneint, daß sie zeitlich begrenzt und widerruflich ist (BGHZ 34, 27, 31; Urt. v. 19.6.75 - II ZR 110/73, WM 1975, 790 zu 3 a). - KG, 23.09.1976 - 12 U 1545/76
Unterhaltungspflicht; Wasserstraße; Verkehrssicherungspflicht
Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß die Gleichsetzung der Unterhaltungslast (§ 29 Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) mit der Verkehrssicherungspflicht (vgl. hierzu BGH in VRS Bd. 20, S. 162 und in VersR 1975, 799 = VRS Bd. 49, S. 161, 162) ebensowenig zwingend ist wie die Gleichsetzung des Umfanges der Unterhaltungspflicht, insbesondere der Erhaltung der Schiffbarkeit (vgl. § 28 WHG), mit der entsprechenden Verpflichtung nach § 8 des Bundeswasserstraßengesetzes (vgl. hierzu Sieder/Zeitler, Kommentar zum WHG, § 29 Rand-Nr. 20).